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Statuten des VPZ

Statuten des VPZ

Art. 1 Bezeichnung

Der Pensioniertenverein des ZMLP (VPZ) ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des ZGB. Der Verein umfasst Personen, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen aus dem Berufsleben ausgeschieden sind:
1) Personal, das einem Gesetz, einem Reglement oder einer Richtlinie auf kantonaler Ebene unterliegt;
2) Personal, dessen Einrichtung durch ein kantonales Gesetz eingeführt ist;
3) Personal, dessen Institution einem Leistungsvertrag mit dem Staat Wallis oder einer Subvention desselben unterliegt.

Statuten des VPZ

 

 

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